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   BGH, 08.05.1957 - V ZR 150/55   

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https://dejure.org/1957,1522
BGH, 08.05.1957 - V ZR 150/55 (https://dejure.org/1957,1522)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1957 - V ZR 150/55 (https://dejure.org/1957,1522)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1957 - V ZR 150/55 (https://dejure.org/1957,1522)
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 22.07.2004 - III ZR 359/03

    Ersatzfähigkeit von Schäden im Spargelanbau

    a) Eine Pflanze kann ihre Eigenschaft als Gartengewächs dadurch verlieren, daß in einem größeren Gebiet ihr feldmäßiger Anbau derart im Vordergrund steht, daß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - LM ZPO § 546 Nr. 25 = RdL 1957, 191).

    Der Bundesgerichtshof habe allerdings den Standpunkt vertreten, derartige Anpflanzungen fielen nicht mehr unter den Begriff der Gartengewächse, wenn der feldmäßige Anbau in einem größeren regionalen Bereich derart in den Vordergrund trete, daß der gartenmäßige Anbau kaum noch eine Rolle spiele (Hinweis auf BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - LM ZPO § 546 Nr. 25 = RdL 1957, 191).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil vom 8. Mai 1957 (aaO) ausgesprochen hat, ist der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen, daß Anlagen und Anpflanzungen der bezeichneten Art einer erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt sind und deshalb einen besonderen Schutz durch den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten erfordern.

    Die Vorschriften des § 32 Abs. 2 BJagdG müssen deshalb auch in ausgesprochenen Gemüseanbaugebieten Anwendung finden (BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO).

    Gartengewächse sind danach Gemüse-, Obst- und Zierpflanzen, die üblicherweise in Gärten und in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogen werden (Mitschke/Schäfer, BJagdG 4. Aufl. § 32 Rn. 19), ohne daß es darauf ankommt, ob der Anbau flächenmäßig groß oder klein ist und ob er gewerbsmäßig oder nur für den eigenen Bedarf vorgenommen wird (BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO).

    Schon aus diesen allgemein anerkannten Zusammenhängen - mit dem Blick auf die "üblicherweise" getätigte Anbauweise - ergibt sich zwangsläufig, daß für die Beurteilung auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse von Bedeutung sein können und es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus denkbar ist, daß gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer anderen Gegend jedoch als Feldpflanzen anzusehen sind und daß auch durch eine allgemeine Veränderung der Anbauweise "Gartengewächs zur Feldpflanze" werden kann (BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO; LG Göttingen NJW 1962, 302; LG Kleve AgrarR 1996, 266, 267; LG München II RdL 1976, 210, 211; Mitschke/Schäfer aaO Rn. 19, 20; Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht Fischereirecht 3. Aufl. § 32 BJagdG Rn. 8; Rose, Jagdrecht in Niedersachsen 26. Aufl. § 34 NJagdG Erl. 2; Baxmann Wild und Hund 1961, 651; Gaisbauer VersR 1973, 199, 200 f m.w.N.).

  • BGH, 04.12.2014 - III ZR 61/14

    Wildschadensersatzanspruch für Schäden an sog. Erstaufforstungen bei

    Der Gesetzgeber ist insoweit davon ausgegangen, dass Anlagen und Anpflanzungen der bezeichneten Art einer erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt sind und deshalb einen besonderen Schutz durch den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten erfordern (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55, RdL 1957, 191, 193 und Senat, Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 359/03, NJW-RR 2004, 1468).
  • BGH, 05.05.2011 - III ZR 91/10

    Anspruch auf Ersatz von Wildschäden: Erforderlichkeit der Nachmeldung neu

    Vielmehr vermittelt § 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG dem Geschädigten einen unmittelbaren Anspruch gegen den Jagdpächter; dies entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55, RdL 1957, 191, 192; LG Bonn, EJ II Nr. 5; LG Aachen, RdL 1971, 294, 295; LG München II, RdL 1976, 210, 211; siehe auch OLG Hamm JE IX Nr. 47) und Schrifttum (vgl. nur Drees/Thies, Wild- und Jagdschaden, 8. Aufl., S. 26; Leonhardt, Jagdrecht, § 29 BJagdG Erl. 7.1.3; Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, 3. Aufl., § 29 BJagdG Rn. 4; Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl., § 29 Rn. 11; Müller-Schallenberg/Knemeyer, Jagdrecht Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl., Rn. 450; Schandau/Drees/Thies/Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., § 29 BJG Erl. IV 1; Schulz, Das Jagdrecht in Mecklenburg-Vorpommern, Kommentar - BJagdG §§ 29-35/ LJagdG M-V § 28 Erl. 2.5.1; Schuck/Stamp, Bundesjagdgesetz, § 29 Rn. 23).
  • BGH, 04.03.2010 - III ZR 233/09

    Haftung für Wildschäden: Schadensersatzanspruch für Schäden auf Grundstücken in

    aa) Inhalt und Reichweite der jagdrechtlichen Wildschadensersatzpflicht sind in §§ 29 ff BJagdG im Wesentlichen vollständig und abschließend geregelt (so auch BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - RdL 1957, 191, 192).
  • BGH, 03.12.2009 - III ZR 139/09

    Zulässigkeit tatrichterlicher Würdigung bei der Frage nach dem Gewicht des

    In seinem Urteil vom 8. Mai 1957 (V ZR 150/55 - RdL 1957, 191, 192 f) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass üblicherweise in Gärten und in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogene Pflanzen ihre hierdurch vermittelte Eigenschaft als Gartengewächse nicht schon dadurch verlieren, dass sie feldmäßig angebaut werden; dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut sowie aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 32 Abs. 2 BJagdG (BGH a.a.O. S. 193).
  • OLG Karlsruhe, 05.08.2004 - 12 U 218/04

    Wildschaden: Feldmäßiger Spargelanbau in der nordbadischen Rheinebene;

    Also handelt es sich hier bei Spargelpflanzungen um Feldgewächse und nicht um Freilandpflanzungen gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, weshalb die Ersatzpflicht für Wildschaden nicht davon abhängt, ob übliche Schutzvorrichtungen vorhanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.1957 - V ZR 150/55 - LM Nr. 25 zu § 546 ZPO unter B II 2 b).
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